Satzung

In der Mitgliederversammlung 2020 am 03.Oktober 2020 wurde eine Satzungsänderung beschlossen. Diese betrifft § 9 (4) und ist (in Klammern) eingefügt. Die Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht Osnabrück Registergericht wird in Kürze beantragt:

Satzung des Bridge-Clubs Osnabrück e.V. in der Fassung vom 23.03.2015 mit der Änderung vom 03.10.2020 (in Klammern)

Alle personenbezogenen Funktionsbezeichnungen dieser Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bridge-Club Osnabrück e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Osnabrück. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Bridge-Club Osnabrück e.V. – nachfolgend „Verein“ genannt – hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den Regeln des WBF (World Bridge Federation) zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein ist Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbands e.V. (DBV) und des Bridgeverbands Westfalen. Er erkennt deren Satzungen in den jeweiligen Fassungen an. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der jeweiligen Hauptversammlungen anzuerkennen und entsprechend auszuführen.
(2) Verbandsrecht des DBV geht vor Verbandsrecht des Bridgeverbands Westfalen, und dieses geht vor Vereinsrecht.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein, deren Aufnahme schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist, kann jede natürliche Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Abweichend davon kann der Vorstand im Einzelfall für bedürftige Mitglieder einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag festsetzen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(1) durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.
(2) durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:
a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Bridgeverbands Westfalen,
b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Bridgeverbands Westfalen oder eines seiner Organe;
c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3) durch Tod.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben – vorbehaltlich § 2 (3) – Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können – vorbehaltlich § 2 (3) – verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Bridgeverbands Westfalen- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
(2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Startgelder zu zahlen.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Festsetzung von Beiträgen und Startgeldern,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich (auch per email) bekannt gegeben.
(5) Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
(6) Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens zwei Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, den Verein zu führen und zu verwalten und die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Startgelder vorzuschlagen.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zurzeit vier stellvertretenen Vorsitzenden. Ein stellvertretener Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Jeder stellvertretene Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:
Ressort 1: Ständiger Vertreter des Vorsitzenden
Ressort 2: Sport
Ressort 3: Finanzverwaltung
Ressort 4: Unterrichtswesen
(3) Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl werden zunächst der Vorsitzende und dann der Stellvertreter als ständiger Vertreter des Vorsitzenden gewählt. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.
(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.
(5) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vertreter soll im Innenverhältnis nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(6) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder vom ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und insgesamt mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
(7) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen. In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein.

§ 12 bleibt frei

§ 13 bleibt frei

§ 14 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten zweckdienlich aufgewendete Ausgaben ersetzt.

§ 15 Kassenprüfer
Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen, ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist, ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden
Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

§ 16 Satzungsänderungen
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 17 bleibt unberührt. Die Satzungsvorgaben des Deutschen Bridge Verbandes (vgl. § 3 (2) Satz 2) sind zu beachten.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerlich Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 17 Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Ver-eins beschließen.

§ 18 Steuerliche Vermögensbindung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutschen-Bridge-Verband e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Sofern zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls der Deutsche-Bridge-Verband e.V. nicht mehr existiert oder nicht mehr selbst steuerbegünstigt ist, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 03.10.2020 beschlossen worden und tritt damit in Kraft.

Osnabrück, 03.10.2020   

Der Versammlungsleiter        Der Protokollführer
   gez. Gert Reimer                   gez. Allan Uthoff

Satzung Bridge-Club Osnabrück e.V.

In der Mitgliederversammlung 2015 am 23.März 2015 wurde eine Satzungsänderung beschlossen. Die Eintragung in das Vereinsregister Registerblatt VR 200382 ist am 29.04.2015 durch das Amtsgericht Osnabrück – Registergericht – erfolgt:

Satzung des Bridge-Clubs Osnabrück e.V. in der Fassung vom 23.03.2015

Alle personenbezogenen Funktionsbezeichnungen dieser Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bridge-Club Osnabrück e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Osnabrück. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Bridge-Club Osnabrück e.V. – nachfolgend „Verein“ genannt – hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den Regeln des WBF (World Bridge Federation) zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein ist Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbands e.V. (DBV) und des Bridgeverbands Westfalen. Er erkennt deren Satzungen in den jeweiligen Fassungen an. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der jeweiligen Hauptversammlungen anzuerkennen und entsprechend auszuführen.
(2) Verbandsrecht des DBV geht vor Verbandsrecht des Bridgeverbands Westfalen, und dieses geht vor Vereinsrecht.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein, deren Aufnahme schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist, kann jede natürliche Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Abweichend davon kann der Vorstand im Einzelfall für bedürftige Mitglieder einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag festsetzen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(1) durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.
(2) durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:
a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Bridgeverbands Westfalen,
b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Bridgeverbands Westfalen oder eines seiner Organe;
c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3) durch Tod.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben – vorbehaltlich § 2 (3) – Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können – vorbehaltlich § 2 (3) – verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Bridgeverbands Westfalen- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
(2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Startgelder zu zahlen.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Festsetzung von Beiträgen und Startgeldern,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.
(5) Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
(6) Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver-sammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens zwei Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, den Verein zu führen und zu verwalten und die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Startgelder vorzuschlagen.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zurzeit vier stellvertretenen Vorsitzenden. Ein stellvertretener Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Jeder stellvertretene Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:
Ressort 1: Ständiger Vertreter des Vorsitzenden
Ressort 2: Sport
Ressort 3: Finanzverwaltung
Ressort 4: Unterrichtswesen
(3) Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl werden zunächst der Vorsitzende und dann der Stellvertreter als ständiger Vertreter des Vorsitzenden gewählt. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.
(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.
(5) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vertreter soll im Innenverhältnis nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(6) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder vom ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und insgesamt mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
(7) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen. In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein.

§ 12 bleibt frei

§ 13 bleibt frei

§ 14 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten zweckdienlich aufgewendete Ausgaben ersetzt.

§ 15 Kassenprüfer
Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen, ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist, ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden
Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

§ 16 Satzungsänderungen
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 17 bleibt unberührt. Die Satzungsvorgaben des Deutschen Bridge Verbandes (vgl. § 3 (2) Satz 2) sind zu beachten.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerlich Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 17 Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Ver-eins beschließen.

§ 18 Steuerliche Vermögensbindung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutschen-Bridge-Verband e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Sofern zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls der Deutsche-Bridge-Verband e.V. nicht mehr existiert oder nicht mehr selbst steuerbegünstigt ist, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 23.03.2015 beschlossen worden und tritt damit in Kraft.

Osnabrück, 23.03.2015    Der Versammlungsleiter        Der Protokollführer
                                          gez. Gert Reimer                   gez. Allan Uthoff